Der Beschwerdeführer hat das ausser Acht gelassen, was jeder verständige Mensch in derselben Lage und unter denselben Umständen beachten würde. Nicht zu entlasten vermögen ihn die ebenfalls zu berücksichtigenden besonderen Umstände des militärischen Einsatzes, wie ungewöhnliche Risiken und Entscheidungsdruck. Der Beschwerdeführer befand sich auf einer befohlenen Dienstfahrt ohne Entscheidungs- oder Zeitdruck. Die Fahrt konnte auf gut ausgebauten öffentlichen Strassen ausgeführt werden, unter guten Sicht- und Witterungsverhältnissen. Ebenfalls nicht entscheidend zu entlasten vermag ihn seine sonst gute militärische Führung. 14. Die Höhe des verfügten Regresses blieb unbestritten.