4 Verkehrs. Das Zitat, dass die Geschwindigkeit der Sichtweite anzupassen sei, ist im vorliegenden Zusammenhang völlig verfehlt und es ist nicht einzusehen, inwiefern der Beschwerdeführer damit entlastet werden könnte. 13. Das Verhalten des Beschwerdeführers war objektiv und subjektiv unverständlich und grobfahrlässig im Sinne der Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer hat das ausser Acht gelassen, was jeder verständige Mensch in derselben Lage und unter denselben Umständen beachten würde. Nicht zu entlasten vermögen ihn die ebenfalls zu berücksichtigenden besonderen Umstände des militärischen Einsatzes, wie ungewöhnliche Risiken und Entscheidungsdruck.