Das Argument des Beschwerdeführers, er müsse sich im Militärdienst immer wieder in die besondere Situation eines Lastwagenfahrers einarbeiten und sich daran gewöhnen, verfängt nicht: Das dem Beschwerdeführer zur Last zu legende Verhalten ist kein spezifisch militärisches, auch als ziviler Motorfahrzeugführer träfe ihn derselbe Vorwurf. Es geht auch nicht darum, dass von ihm Perfektion «im Bereich der Handhabung von diesem Lastwagen» verlangt würde, sondern um die Einhaltung grundlegender Regeln des