Wer aber bei der im vorliegenden Fall gegebenen sehr geringen Sichtweite mit einem langsam fahrenden und träge reagierenden schweren Motorfahrzeug, ausserorts, ohne Sicherheitshalt links abbiegt, handelt nicht nur leichtsinnig sondern rücksichtslos, gefährdet er doch den vortrittsberechtigten Gegenverkehr aufs Schwerste. Die objektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit sind damit als erstellt zu betrachten. 12. Auch subjektiv gesehen ist das Verschulden schwer. Der Beschwerdeführer ist kein Anfänger, wie beispielsweise ein Rekrut, der die Erlaubnis zum Führen schwerer Motorfahrzeuge erst wenige Wochen besitzt.