Die Aktenlage ergibt zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer trotz völlig ungenügender Sicht «auf’s Geratewohl» abbog. 10. Erschwerend wirkte sich bei der gegebenen Situation das langsame Abbiegen und damit der relativ lange Verbleib in der Gefahrenzone aus sowie die jedem Lastwagen immanente erhöhte Betriebsgefahr. 11. Wer aber bei der im vorliegenden Fall gegebenen sehr geringen Sichtweite mit einem langsam fahrenden und träge reagierenden schweren Motorfahrzeug, ausserorts, ohne Sicherheitshalt links abbiegt, handelt nicht nur leichtsinnig sondern rücksichtslos, gefährdet er doch den vortrittsberechtigten Gegenverkehr aufs Schwerste.