Er selber gab zum Beispiel zu Protokoll: «Da ich der Meinung war, auf der Gegenfahrbahn komme mir kein Auto entgegen, hielt ich nicht an». In seiner eigenen Unfallbeschreibung vom 7. Juli 1992 hielt er fest: «Weil die Strasse nach ... eine Rechtskurve macht, trieb es den Lastwagen gegen die Mitte und verdeckte mir die Sicht.» Wie bereits zitiert, sprach er auch von einem toten Winkel, in welchem sich der Personenwagen befunden habe. Die Aktenlage ergibt zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer trotz völlig ungenügender Sicht «auf’s Geratewohl» abbog.