3 wäre, den Lastwagen, der ihm und dem Gegenverkehr die Sicht eingeschränkt habe, vorbei zu lassen und erst dann abzubiegen. Dem ist beizufügen, dass es nicht nur besser gewesen wäre, sondern dass es seine unabdingbare Pflicht gewesen wäre, in der gegebenen Situation einen Sicherheitshalt einzuschalten und zu warten, bis die volle Sichtweite wieder zur Verfügung stand. 9. Wenn der Beschwerdeführer heute vorbringen lässt, er habe sich vergewissert, dass die erforderliche Strassenstrecke frei ist, so kann diese Behauptung angesichts des Geschehenen nicht zum Nennwert genommen werden. Er selber gab zum Beispiel zu Protokoll: