26 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 SVG hat der Beschwerdeführer auch grundlegende Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes verletzt. Die in der Beschwerdeschrift enthaltene Behauptung, er habe alle elementaren Vorsichtsgebote beachtet, ist unzutreffend. Dass ihm sein Fehlverhalten auch bewusst war, geht aus seiner im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Einvernahme gemachten Aussage hervor, wonach er zugeben müsse, dass es wahrscheinlich besser gewesen