Entgegen seiner Meinung ist es sodann weder verständlich noch entschuldbar, dass der Beschwerdeführer, dessen ohnehin beschränkte Sicht von maximal 98 m durch [einen rechts vorbeifahrenden] Lastwagen massiv herabgesetzt war, ohne Sicherheitshalt das Abbiegemanöver einleitete und dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen den Weg abschnitt, sodass es zum unvermeidlichen Zusammenstoss kommen musste. Er hat dabei eine erhebliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer leichtfertig in Kauf genommen. Diese Handlungsweise gereicht ihm zu schwerem Verschulden. 8. Mit der Verletzung der Art. 26 Abs. 1 SVG und Art.