Beim notorisch als gefährlich einzustufenden Abbiegemanöver nach links kommt der Vortrittsgewährung an den Gegenverkehr klar erste Priorität zu. Dem Abbiegemanöver als solchem, durch welches die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers nach eigener Darstellung herabgesetzt war, kommt eine untergeordnete Priorität zu. 7. Entgegen seiner Meinung ist es sodann weder verständlich noch entschuldbar, dass der Beschwerdeführer, dessen ohnehin beschränkte Sicht von maximal 98 m durch [einen rechts vorbeifahrenden]