5.3. (Zusätzliche Sichtverkürzung durch einen rechts vorbeifahrenden Lastwagen) 6. Der Beschwerdeführer macht unter Bezug auf BGE 103 IV 104 E. 2.b. geltend, wenn er sein Augenmerk im wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten habe, könne ihm für eine andere (Stelle) eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden. Dieser Auffassung kann im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Beim notorisch als gefährlich einzustufenden Abbiegemanöver nach links kommt der Vortrittsgewährung an den Gegenverkehr klar erste Priorität zu.