Ebenso unbestritten liegt die Verzweigung ausserorts, wo die Geschwindigkeitslimite 80 km/h beträgt. Dies bedeutet, dass ein vortrittsberechtigtes, entgegenkommendes Fahrzeug vom Moment des Auftauchens in der Kurve bis zur Unfallstelle bei Ausschöpfung der erlaubten Geschwindigkeitslimite 4,4 Sekunden benötigt. Fest steht des weiteren, dass der Beschwerdeführer (gemäss wiederholten eigenen Aussagen) am Haltebalken keinen Sicherheitshalt einschaltete, sondern «in langsamer Fahrt und ohne Halt» nach links abbog. 5.3. (Zusätzliche Sichtverkürzung durch einen rechts vorbeifahrenden Lastwagen) 6.