5.2. Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer sich bei gutem Wetter und entsprechend guter Sicht korrekt auf der Abzweigespur fahrend der Verzweigung genähert hat. Aus den Akten, insbesondere der Fotodokumentation geht auch hervor, dass die Strasse im fraglichen Teilstück eine - in Fahrtrichtung gesehen - Rechtskurve beschreibt. Unumstritten ist ferner, dass die Sichtweite - zufolge der erwähnten Rechtskurve - ab Haltebalken der Abzweigespur nur ungefähr 98 m beträgt. Ebenso unbestritten liegt die Verzweigung ausserorts, wo die Geschwindigkeitslimite 80 km/h beträgt.