2 SR 741) weshalb aus dem Umstand, dass ein Fahrer wegen einer groben (oder leichten) Verletzung von Verkehrsregeln belangt wurde, nicht zwingend folgt, dass auch eine grobe (oder eine leichte) Fahrlässigkeit vorliegt. Die Rekurskommission ist sodann gemäss ständiger Rechtsprechung auch nicht an ein strafrechtliches oder disziplinarisches Erkenntnis gebunden (VPB 52.43, S. 256 unten). 5.2. Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer sich bei gutem Wetter und entsprechend guter Sicht korrekt auf der Abzweigespur fahrend der Verzweigung genähert hat.