Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Schaden verursacht zu haben. Es ist auch unbestreitbar, dass zwischen seinem Verhalten und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, das heisst dass sein Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den eingetretenen Erfolg als durch die fragliche Ursache begünstigt erscheinen zu lassen (Oftinger Karl, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I., Zürich 1958, S. 57 f.).