2. Gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO, SR 510.10) haftet der Wehrmann für den Schaden, den er dem Bund durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten unmittelbar zufügt. Für Schadenersatz, den der Bund geleistet hat, steht ihm gemäss Art. 25 MO der Rückgriff auf den Wehrmann zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. 3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Schaden verursacht zu haben.