{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-07-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-59-7A--_1993-07-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002780.pdf?ID=150002780", "Checksum": "5a8c3ba1c070ced1a1090ef3a657b321"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.7A \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 19.07.1993 JAAC 59.7A \r\n\n 3\nwäre, den Lastwagen, der ihm und dem Gegenverkehr die Sicht eingeschränkt\nhabe, vorbei zu lassen und erst dann abzubiegen. Dem ist beizufügen, dass es\nnicht nur besser gewesen wäre, sondern dass es seine unabdingbare Pflicht\ngewesen wäre, in der gegebenen Situation einen Sicherheitshalt einzuschalten\nund zu warten, bis die volle Sichtweite wieder zur Verfügung stand.\n9. Wenn der Beschwerdeführer heute vorbringen lässt, er habe sich\nvergewissert, dass die erforderliche Strassenstrecke frei ist, so kann diese\nBehauptung angesichts des Geschehenen nicht zum Nennwert genommen\nwerden. Er selber gab zum Beispiel zu Protokoll: «Da ich der Meinung war,\nauf der Gegenfahrbahn komme mir kein Auto entgegen, hielt ich nicht an».\nIn seiner eigenen Unfallbeschreibung vom 7. Juli 1992 hielt er fest: «Weil die\nStrasse nach ... eine Rechtskurve macht, trieb es den Lastwagen gegen die\nMitte und verdeckte mir die Sicht.» Wie bereits zitiert, sprach er auch von\neinem toten Winkel, in welchem sich der Personenwagen befunden habe. Die\nAktenlage ergibt zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer trotz völlig\nungenügender Sicht «auf’s Geratewohl» abbog.\n10. Erschwerend wirkte sich bei der gegebenen Situation das langsame\nAbbiegen und damit der relativ lange Verbleib in der Gefahrenzone aus sowie\ndie jedem Lastwagen immanente erhöhte Betriebsgefahr.\n11. Wer aber bei der im vorliegenden Fall gegebenen sehr geringen Sichtweite\nmit einem langsam fahrenden und träge reagierenden schweren Motorfahrzeug,\nausserorts, ohne Sicherheitshalt links abbiegt, handelt nicht nur leichtsinnig\nsondern rücksichtslos, gefährdet er doch den vortrittsberechtigten Gegenverkehr\naufs Schwerste.\nDie objektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit sind damit als\nerstellt zu betrachten.\n12. Auch subjektiv gesehen ist das Verschulden schwer. Der Beschwerdeführer\nist kein Anfänger, wie beispielsweise ein Rekrut, der die Erlaubnis zum\nFühren schwerer Motorfahrzeuge erst wenige Wochen besitzt. Auch wenn\nder Beschwerdeführer im Zivilleben keine Lastwagen (mehr) führt, so ist\ner doch ein geübter Motorfahrzeuglenker. Er besitzt gemäss Führerausweis\ndie Bewilligung der Kategorien «C» (Motorwagen zur Güterbeförderung mit\nmehr als 3,5 t Gesamtgewicht und «C1» ( Schwere Feuerwehrmotorwagen\nmit Arbeitsgeräten), beides seit dem 30. November 1987. Er ist von Beruf\nLandwirt und gemäss seinen eigenen Aussagen vor dem Untersuchungsrichter\nfährt er oft mit landwirtschaftlichen Spezialfahrzeugen umher. Damit ist\ner mit dem Führen von langsamen und schweren Fahrzeugen vertraut.\nBis vor zwei Jahren sei er auch oft mit Lastwagen gefahren. Seit seinem\n2. Wiederholungskurs war er als Motorfahrer eingesetzt, er befand sich\ndamit im vierten Wiederholungskurs als Motorfahrer mit einem befristeten\nmilitärischen Führerausweis.\nDas Argument des Beschwerdeführers, er müsse sich im Militärdienst immer\nwieder in die besondere Situation eines Lastwagenfahrers einarbeiten\nund sich daran gewöhnen, verfängt nicht: Das dem Beschwerdeführer zur\nLast zu legende Verhalten ist kein spezifisch militärisches, auch als ziviler\nMotorfahrzeugführer träfe ihn derselbe Vorwurf. Es geht auch nicht darum,\ndass von ihm Perfektion «im Bereich der Handhabung von diesem Lastwagen»\nverlangt würde, sondern um die Einhaltung grundlegender Regeln des\n\n4\nVerkehrs. Das Zitat, dass die Geschwindigkeit der Sichtweite anzupassen sei, ist\nim vorliegenden Zusammenhang völlig verfehlt und es ist nicht einzusehen,\ninwiefern der Beschwerdeführer damit entlastet werden könnte.\n13. Das Verhalten des Beschwerdeführers war objektiv und subjektiv\nunverständlich und grobfahrlässig im Sinne der Rechtsprechung. Der\nBeschwerdeführer hat das ausser Acht gelassen, was jeder verständige Mensch\nin derselben Lage und unter denselben Umständen beachten würde.\nNicht zu entlasten vermögen ihn die ebenfalls zu berücksichtigenden\nbesonderen Umstände des militärischen Einsatzes, wie ungewöhnliche\nRisiken und Entscheidungsdruck. Der Beschwerdeführer befand sich auf\neiner befohlenen Dienstfahrt ohne Entscheidungs- oder Zeitdruck. Die Fahrt\nkonnte auf gut ausgebauten öffentlichen Strassen ausgeführt werden, unter\nguten Sicht- und Witterungsverhältnissen.\nEbenfalls nicht entscheidend zu entlasten vermag ihn seine sonst gute\nmilitärische Führung.\n14. Die Höhe des verfügten Regresses blieb unbestritten. Angesichts der\nTatsache, dass die Forderung lediglich 5% des effektiv erwachsenen und\nvon der Eidgenossenschaft bezahlten Schadens beträgt, ist dem Grad des\nVerschuldens und den persönlichen Verhältnissen jedenfalls hinreichend\nRechnung getragen.\n15. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.7A - Auszug aus einem Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen\nMilitärdepartementes vom 19. Juli 1993\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\nBand 59\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 780\n\n"}