{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-07-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-59-7A--_1993-07-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002780.pdf?ID=150002780", "Checksum": "5a8c3ba1c070ced1a1090ef3a657b321"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.7A \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 19.07.1993 JAAC 59.7A \r\n\n 2\nSR 741) weshalb aus dem Umstand, dass ein Fahrer wegen einer groben (oder\nleichten) Verletzung von Verkehrsregeln belangt wurde, nicht zwingend folgt,\ndass auch eine grobe (oder eine leichte) Fahrlässigkeit vorliegt.\nDie Rekurskommission ist sodann gemäss ständiger Rechtsprechung auch\nnicht an ein strafrechtliches oder disziplinarisches Erkenntnis gebunden (VPB\n52.43, S. 256 unten).\n5.2. Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer sich bei gutem Wetter\nund entsprechend guter Sicht korrekt auf der Abzweigespur fahrend\nder Verzweigung genähert hat. Aus den Akten, insbesondere der\nFotodokumentation geht auch hervor, dass die Strasse im fraglichen\nTeilstück eine - in Fahrtrichtung gesehen - Rechtskurve beschreibt.\nUnumstritten ist ferner, dass die Sichtweite - zufolge der erwähnten\nRechtskurve - ab Haltebalken der Abzweigespur nur ungefähr 98 m\nbeträgt. Ebenso unbestritten liegt die Verzweigung ausserorts, wo\ndie Geschwindigkeitslimite 80 km/h beträgt. Dies bedeutet, dass ein\nvortrittsberechtigtes, entgegenkommendes Fahrzeug vom Moment des\nAuftauchens in der Kurve bis zur Unfallstelle bei Ausschöpfung der erlaubten\nGeschwindigkeitslimite 4,4 Sekunden benötigt. Fest steht des weiteren,\ndass der Beschwerdeführer (gemäss wiederholten eigenen Aussagen) am\nHaltebalken keinen Sicherheitshalt einschaltete, sondern «in langsamer Fahrt\nund ohne Halt» nach links abbog.\n5.3. (Zusätzliche Sichtverkürzung durch einen rechts vorbeifahrenden\nLastwagen)\n6. Der Beschwerdeführer macht unter Bezug auf BGE 103 IV 104 E. 2.b.\ngeltend, wenn er sein Augenmerk im wesentlichen auf bestimmte Stellen\nzu richten habe, könne ihm für eine andere (Stelle) eine geringere\nAufmerksamkeit zugebilligt werden. Dieser Auffassung kann im vorliegenden\nFall nicht gefolgt werden. Beim notorisch als gefährlich einzustufenden\nAbbiegemanöver nach links kommt der Vortrittsgewährung an den\nGegenverkehr klar erste Priorität zu.\nDem Abbiegemanöver als solchem, durch welches die Aufmerksamkeit des\nBeschwerdeführers nach eigener Darstellung herabgesetzt war, kommt eine\nuntergeordnete Priorität zu.\n7. Entgegen seiner Meinung ist es sodann weder verständlich noch\nentschuldbar, dass der Beschwerdeführer, dessen ohnehin beschränkte Sicht\nvon maximal 98 m durch [einen rechts vorbeifahrenden] Lastwagen massiv\nherabgesetzt war, ohne Sicherheitshalt das Abbiegemanöver einleitete und\ndem korrekt entgegenkommenden Personenwagen den Weg abschnitt, sodass\nes zum unvermeidlichen Zusammenstoss kommen musste. Er hat dabei eine\nerhebliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer leichtfertig in Kauf\ngenommen. Diese Handlungsweise gereicht ihm zu schwerem Verschulden.\n8. Mit der Verletzung der Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 SVG\nhat der Beschwerdeführer auch grundlegende Vorschriften des\nStrassenverkehrsgesetzes verletzt. Die in der Beschwerdeschrift enthaltene\nBehauptung, er habe alle elementaren Vorsichtsgebote beachtet, ist\nunzutreffend. Dass ihm sein Fehlverhalten auch bewusst war, geht aus seiner\nim Rahmen der untersuchungsrichterlichen Einvernahme gemachten Aussage\nhervor, wonach er zugeben müsse, dass es wahrscheinlich besser gewesen\n\n"}