d des erwähnten Artikels aufrechterhalten bleiben können, hat sich das BADJ nur in sehr allgemeiner Form geäussert. Ob die verschiedenen Voraussetzungen hierfür im Einzelfall erfüllt wären, wurde noch nicht geprüft, weshalb die Sache auch in dieser Hinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6. Das vorliegende Verfahren wurde durch die Scheinverfügung des BADJ vom 5. Februar 1991 ausgelöst. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 VwVG). Da die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf hätte eingetreten werden können, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG).