Eine Dienstbefreiung von Mitgliedern der Beschwerdeführerin als römisch-katholische Ordensleute gemäss Art. 6 Bst. c Dienstbefreiungsverordnung ist somit spätestens seit dem 30. Juli 1990, dem Datum des Schreibens der Glaubenskongregation, nicht mehr möglich. Die Sache ist deshalb zur Aufhebung der bestehenden Dienstbefreiungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Zur Frage, ob einzelne Dienstbefreiungen gestützt auf Bst. d des erwähnten Artikels aufrechterhalten bleiben können, hat sich das BADJ nur in sehr allgemeiner Form geäussert.