Sie muss aufweisen können - in überzeugender Manier - dass der Vorwurf, sie habe sich von der katholischen Lehre getrennt, unbegründet ist.» Damit ist bezüglich der Frage der Dienstbefreiung erstellt, dass die geistliche Betreuung der römisch-katholischen Zivilbevölkerung in Zeiten aktiven Dienstes nicht durch Mitglieder der Beschwerdeführerin erfolgen könnte. Denn angesichts der offensichtlich bestehenden Meinungsverschiedenheiten in dogmatischer Hinsicht würde dies die offizielle Amtskirche zweifellos nicht zulassen. Eine Dienstbefreiung von Mitgliedern der Beschwerdeführerin als römisch-katholische Ordensleute gemäss Art. 6 Bst.