Dass dem nicht so ist, ergibt sich ohne jeden Zweifel aus dem erwähnten Schreiben der Glaubenskongregation und dem ebenfalls erwähnten Dekret der Kongregation für die Bischöfe. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und «Rom» gewichtige Meinungsverschiedenheiten bestehen, bestätigt auch die Beschwerdeführerin, vor allem in ihrem Rechtsgutachten vom 20. Februar 1991, welches integrierender Bestandteil der Beschwerdeschrift ist. Zur Verdeutlichung seien hier zwei Stellen aus diesem Gutachten zitiert: