Für die Frage, gestützt auf welche Bestimmung des Art. 6 Dienstbefreiungsverordnung der Dienstbefreiungsanspruch im vorliegenden Fall zu prüfen ist, muss entscheidend sein, ob die Mitglieder der Beschwerdeführerin innerhalb der römisch-katholischen Kirche akzeptiert sind. Dass dem nicht so ist, ergibt sich ohne jeden Zweifel aus dem erwähnten Schreiben der Glaubenskongregation und dem ebenfalls erwähnten Dekret der Kongregation für die Bischöfe.