4. Es kann und darf nicht Sache staatlicher Stellen sein, zu rein innerkirchlichen Streitigkeiten Stellung zu nehmen oder in solchen gar Entscheide zu fällen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeinstanz habe sich mit allen von ihr vorgebrachten (kirchenrechtlichen) Argumenten auseinanderzusetzen, ist deshalb abzulehnen. Für die Frage, gestützt auf welche Bestimmung des Art. 6 Dienstbefreiungsverordnung der Dienstbefreiungsanspruch im vorliegenden Fall zu prüfen ist, muss entscheidend sein, ob die Mitglieder der Beschwerdeführerin innerhalb der römisch-katholischen Kirche akzeptiert sind.