Dieses Schreiben stützte sich seinerseits auf ein Dekret der Kongregation für die Bischöfe vom 1. Juli 1988, in welchem die Exkommunikation des Gründers der Vereinigung und der von ihm geweihten Würdenträger festgestellt und die Gläubigen unter Androhung der Exkommunikation ermahnt wurden, der Kirchenspaltung des Gründers der Vereinigung nicht zu folgen. In ihrem Schreiben an das BADJ vom 19. Januar 1990 (welches Bestandteil der Beschwerdeschrift bildet) bestätigte die Beschwerdeführerin, dass weder der Gründer der Vereinigung und die betroffenen Würdenträger, noch sie selber vom ihr zustehenden Recht auf Rekurs gegen das genannte Dekret Gebrauch gemacht haben.