nicht publizierter Beschwerdeentscheid des Bundesrates in Sachen O. vom 17. September 1990). 3. Das BADJ stützte seinen Entscheid auf ein Schreiben der Glaubenskongregation vom 30. Juli 1990, worin festgestellt wurde, dass die Mitglieder der Beschwerdeführerin nicht mehr zur römisch-katholischen Kirche gehören. Dieses Schreiben stützte sich seinerseits auf ein Dekret der Kongregation für die Bischöfe vom 1. Juli 1988, in welchem die Exkommunikation des Gründers der Vereinigung und der von ihm geweihten Würdenträger festgestellt und die Gläubigen unter Androhung der Exkommunikation ermahnt wurden, der Kirchenspaltung des Gründers der Vereinigung nicht zu folgen.