13 Abs. 1 Ziff. 2 MO ist nicht die generelle Privilegierung von Theologen, sondern die Sicherstellung geistlicher Betreuung der Zivilbevölkerung in Zeiten aktiven Dienstes. Notwendige Voraussetzung für eine Dienstbefreiung ist eine Tätigkeit mit direktem Bezug zum religiösen Leben in der betreffenden Glaubensgemeinschaft. Diese Tätigkeit muss sich auf das innere Verhältnis des Gläubigen zum Glaubensinhalt beziehen (VPB 53.9; nicht publizierter Beschwerdeentscheid des Bundesrates in Sachen O. vom 17. September 1990).