5 mindestens drei Jahren erhalten hat; 4. die Religionsgemeinschaft in der Schweiz mindestens 2000 Mitglieder ausweist; für je weitere 800 Mitglieder kann ein zusätzlicher Geistlicher vom Dienst befreit werden.» (Bst. d). Allgemeine Voraussetzung für die Dienstbefreiung ist zudem, gemäss Art. 5 Abs. 1 Dienstbefreiungsverordnung, dass die Tätigkeit, die sie begründet, durchschnittlich mindestens 35 Stunden in der Woche und in einem festen Dienstverhältnis ausgeübt wird. 2. Ziel der Dienstbefreiung gemäss Art. 13 Abs. 1 Ziff.