Der Begriff «Geistlicher» wird in Art. 6 Dienstbefreiungsverordnung näher definiert. Als solcher gelten insbesondere «der römisch-katholische Ordensmann, der das erste zeitliche Gelübde abgelegt hat und für die Gemeinschaft tätig ist» (Bst. c), sowie «ein Mitglied einer fest organisierten Religionsgemeinschaft, sofern: 1. ihm von dieser Religionsgemeinschaft das Amt eines Geistlichen übertragen wird; 2. es mindestens 25 Jahre alt ist; 3. es eine Ausbildung als Geistlicher von