Der Vollständigkeit halber sei im Folgenden dargelegt, dass die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf hätte eingetreten werden können. 1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Ziff. 2 MO haben die Geistlichen, die nicht als Feldprediger eingeteilt sind, während der Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung keinen Militärdienst zu leisten. Der Begriff «Geistlicher» wird in Art. 6 Dienstbefreiungsverordnung näher definiert.