Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid des BADJ vom 5. Februar 1991 keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Verwaltungsäusserung des BADJ eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden war (Gygi, a.a.O., S. 100). Auf die Beschwerde gegen die Scheinverfügung des BADJ kann deshalb nicht eingetreten werden. III