Der angefochtene «Grundsatzentscheid» regelt keine konkreten und individuellen Rechtsverhältnisse in verbindlicher, erzwingbarer Weise. Da ihm die notwendige individualisierende Konkretisierung abgeht, kann er nicht als Anordnung im Einzelfall angesehen werden. Zudem waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung nicht gegeben, denn es wäre offensichtlich möglich gewesen, eine Gestaltungsverfügung zu erlassen. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid des BADJ vom 5. Februar 1991 keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.