Die Umsetzung in die Praxis mittels einer rechtsgestaltenden Verfügung, also die Aufhebung von Dienstbefreiungen, mit der konkreten Folge, dass Einzelpersonen wieder in die Armee eingeteilt werden, sollte offensichtlich erst in einem zweiten Schritt erfolgen. Erst zu diesem späteren Zeitpunkt sollte dann zudem, gemäss dem Entscheid des BADJ, im Einzelfall geprüft werden, ob die Dienstbefreiung nicht doch (und zwar gestützt auf Art. 6 Bst. d Dienstbefreiungsverordnung) aufrechterhalten bleiben könnte. Der angefochtene «Grundsatzentscheid» regelt keine konkreten und individuellen Rechtsverhältnisse in verbindlicher, erzwingbarer Weise.