Dabei blieb es bewusst auf einer rein theoretischen Ebene; weder wurden bestehende Dienstbefreiungen aufgehoben (was ohne weiteres möglich und wofür das BADJ auch zuständig gewesen wäre), noch wurden (allenfalls hängige) Dienstbefreiungsgesuche der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Umsetzung in die Praxis mittels einer rechtsgestaltenden Verfügung, also die Aufhebung von Dienstbefreiungen, mit der konkreten Folge, dass Einzelpersonen wieder in die Armee eingeteilt werden, sollte offensichtlich erst in einem zweiten Schritt erfolgen.