4 aufzuheben, sofern (im Einzelfall) nicht ein Anspruch auf Dienstbefreiung aufgrund von Art. 6 Bst. d der erwähnten Verordnung anerkannt werden könne. 3. Das BADJ äusserte sich somit einerseits zu einem Sachverhalt (Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche) und legte anderseits die sich seines Erachtens daraus ergebenden Rechtsfolgen für den Dienstbefreiungsanspruch dar. Mit seinem «Grundsatzentscheid» wollte das BADJ erklärtermassen vorab eine Rechtsfrage klären. Dabei blieb es bewusst auf einer rein theoretischen Ebene;