Stuttgart 1976, Bd. I, S. 222 f.). 2. Im vorliegenden Fall wurde mit Entscheid des BADJ vom 5. Februar 1991 festgestellt, dass die Mitglieder der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dienstbefreiung nach Art. 13 des BG vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO, SR 510.10) nicht mehr als zur römisch-katholischen Kirche gehörend angesehen werden könnten, und dass deshalb kein Anspruch auf Dienstbefreiung gestützt auf Art. 6 Bst. c Dienstbefreiungsverordnung mehr erhoben werden könne. Deshalb seien bestehende Dienstbefreiungen