entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann; darüber hinaus ist praxisgemäss erforderlich, dass das Interesse besonders, unmittelbar und aktuell sein muss (Art. 25 Abs. 2 VwVG; BGE 114 Ib 53 E. 3, BGE 114 Ib 192 E. 3, BGE 114 V 201, BGE 112 V 84 E. 2a, BGE 108 Ib 546 E. 3; Moor Pierre, Droit administratif, Bern 1991, Vol. II, S. 108 ff.). Mittels Verfügung festgestellt werden können konkrete und individualisierte oder mindestens eindeutig und zweifelsfrei bestimmbare Rechte und Pflichten, nicht aber Rechtsverhältnisse, welche für den Einzelfall verschiedene Lösungsmöglichkeiten offen lassen (BGE 102 V 150).