Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Verfügung des materiellen Verwaltungsrechts als eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch welche ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher - für vollstreckungsfähige Inhalte erzwingbarer - Weise rechtsgestaltend oder feststellend geregelt wird (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, S. 98, und dort zitierte Entscheide). Der Erlass von Feststellungsverfügungen ist zulässig, wenn ein schutzwürdiges, rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung vorhanden ist, keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen