Es sei Sache der römisch-katholischen Kirche zu entscheiden, wer zu ihr gehöre. Im Schreiben der Congregatio pro doctrina fidei vom 30. Juli 1990 sei diesbezüglich klar festgestellt worden, dass die Mitglieder der Beschwerdeführerin nicht mehr zur römisch-katholischen 3 Kirche gehörten. Unter Bezugnahme auf Ziff. 2. seines Entscheides weist das BADJ im übrigen darauf hin, dass Dienstbefreiungen im Rahmen von Art. 6 Bst. d Dienstbefreiungsverordnung grundsätzlich möglich seien. II