Da die Mitteilung zudem den Betroffenen nicht eröffnet worden sei, liege deren absolute Nichtigkeit auf der Hand. Das kirchliche Recht lasse die jederzeitige einredeweise Geltendmachung der Nichtigkeit von Urteilen zu. Deshalb habe jede eidgenössische Behörde, die ihrem Entscheid ein Urteil einer Behörde der römisch-katholischen Kirche zugrundelege, dessen Rechtsverbindlichkeit vorfrageweise zu prüfen. Die Beschwerdeführerin erwarte deshalb, dass sich der Beschwerdeentscheid mit allen vorgebrachten Argumenten auseinandersetze.