Auch sei die den Würdenträgern und Gläubigen der Beschwerdeführerin angedrohte Exkommunikation nie formell festgestellt und eröffnet worden, weshalb sie auch formell nicht rechtskräftig sei. Auf die erwähnte Mitteilung der Congregatio pro doctrina fidei könne im weiteren auch deshalb nicht abgestellt werden, weil dieser Behörde die Zuständigkeit fehle für die rechtsverbindliche Feststellung, dass die Mitglieder der Beschwerdeführerin nicht Mitglieder der römisch-katholischen Kirche sind. Da die Mitteilung zudem den Betroffenen nicht eröffnet worden sei, liege deren absolute Nichtigkeit auf der Hand.