Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass nach kirchlichem Recht (Codex Iuris Canonici, CIC) ein Schisma nicht von selbst eintrete; es bedürfe einer formellen Erklärung. Der Gründer der Vereinigung habe den von ihm geweihten Würdenträgern keine Jurisdiktion und auch kein Territorium übertragen und somit keinen schismatischen Akt gesetzt. Im übrigen sei die Weihe aufgrund einer Notlage/eines Notstandes erfolgt, was die Exkommunikation ausschliesse. Auch sei die den Würdenträgern und Gläubigen der Beschwerdeführerin angedrohte Exkommunikation nie formell festgestellt und eröffnet worden, weshalb sie auch formell nicht rechtskräftig sei.