Dieses Schreiben beweise nun aber keineswegs, dass die Mitglieder der Beschwerdeführerin nicht mehr zur römisch-katholischen Kirche gehörten; und solange dieser Beweis nicht erbracht sei, könnten sich die Mitglieder der Beschwerdeführerin auf ihren seit 1971 bestehenden Anspruch auf Dienstbefreiung als römisch-katholische Ordensleute berufen. Im erwähnten Schreiben der Congregatio pro doctrina fidei wird ein «acte schismatique» vom 30. Juni 1988 erwähnt (an diesem Tag weihte der Gründer der Vereinigung ohne päpstliches Mandat mehrere Würdenträger). Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass nach kirchlichem Recht (Codex Iuris Canonici, CIC) ein Schisma nicht von selbst eintrete;