2 Zur Begründung dieser Anträge wird ausgeführt, dass es die Vorinstanz unterlassen habe abzuklären, ob die Mitglieder der Beschwerdeführerin noch zur römisch-katholischen Kirche gehörten oder nicht. Ohne jede Prüfung habe das BADJ nämlich die Aussagen im Schreiben der Congregatio pro doctrina fidei vom 30. Juli 1990 völlig unkritisch übernommen und dessen Inhalt damit als bewiesen betrachtet. Dieses Schreiben beweise nun aber keineswegs, dass die Mitglieder der Beschwerdeführerin nicht mehr zur römisch-katholischen Kirche gehörten;