Mit Eingabe vom 6. März 1991 erhob die Vereinigung X Beschwerde gegen den erwähnten Entscheid. Sie beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Mitglieder der Beschwerdeführerin sich auch weiterhin auf die Dienstbefreiung nach Art. 6 Bst. c Dienstbefreiungsverordnung berufen können. Eventualliter sei das Verfahren zu sistieren.