b und c des Art. 6 Dienstbefreiungsverordnung) nicht mehr möglich. Hingegen wäre zu prüfen, ob Dienstbefreiungen gestützt auf Bst. d des erwähnten Artikels verfügt beziehungsweise aufrecht erhalten bleiben können. Die Vereinigung X lehne Dienstbefreiungen gestützt auf diese Bestimmung jedoch ausdrücklich ab. Deshalb solle zuerst rechtskräftig entschieden werden, aufgrund von welchen bundesrechtlichen Bestimmungen für die Mitglieder der Vereinigung inskünftig ein Anspruch auf Dienstbefreiung geltend gemacht werden kann. B. Mit Eingabe vom 6. März 1991 erhob die Vereinigung X Beschwerde gegen den erwähnten Entscheid.