- bei aufzuhebenden Dienstbefreiungen gelte das Datum der Rechtskraft der Verfügung als Datum des Inkrafttretens der Aufhebung. Zur Begründung verweist das BADJ auf ein an den Präsidenten der Schweizerischen Bischofskonferenz adressiertes Schreiben der Congregatio pro doctrina fidei vom 30. Juli 1990, worin festgestellt wird, dass die Mitglieder der Vereinigung X nicht mehr als zur römisch-katholischen Kirche gehörig angesehen werden können. Angesichts dieses innerkirchlichen Entscheides seien Dienstbefreiungen von Mitgliedern dieser Vereinigung als römisch-katholische Theologen oder Ordensleute (gemäss Bst. b und c des Art. 6 Dienstbefreiungsverordnung) nicht mehr möglich.