I A. Mit Entscheid vom 5. Februar 1991 stellte das Bundesamt für Adjutantur (BADJ) fest, - dass die Mitglieder der Vereinigung X nicht mehr gestützt auf Art. 6 Bst. c der V vom 22. Dezember 1986 über die Befreiung vom Militärdienst nach den Art. 12-14 der Militärorganisation (Dienstbefreiungsverordnung, SR 511.31) dienstbefreit werden könnten und, - dass bestehende Dienstbefreiungen von Mitgliedern der Vereinigung X aufzuheben seien, sofern diese nicht aufgrund von Art. 6 Bst. d Dienstbefreiungsverordnung bestätigt werden könnten. - bei aufzuhebenden Dienstbefreiungen gelte das Datum der Rechtskraft der Verfügung als Datum des Inkrafttretens der Aufhebung.