Befreiung von Geistlichen vom Militärdienst. Art. 6 Bst. c Dienstbefreiungsverordnung. - Der Bescheid, in welchem das Bundesamt für Adjutantur feststellt, dass die Mitglieder einer Vereinigung nicht mehr als zur römisch-katholischen Kirche gehörende Ordensmänner angesehen werden können und dass deshalb kein Anspruch auf Befreiung mehr gilt und die bestehenden Dienstbefreiungen aufzuheben seien, ist keine anfechtbare Verfügung (Art. 5 VwVG). - Entsprechend ihrem gesetzlichen Zweck steht die Dienstbefreiung Personen nicht zu, zwischen denen und der katholischen Kirche wesentliche Meinungsverschiedenheiten in dogmatischer Hinsicht bestehen.