{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-04-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-57-19--_1992-04-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001709.pdf?ID=150001709", "Checksum": "16ed1a966e6de01f7622af46bbc4f66f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.19 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 28.04.1992 JAAC 57.19 \r\n\n 5\nmindestens drei Jahren erhalten hat; 4. die Religionsgemeinschaft in der\nSchweiz mindestens 2000 Mitglieder ausweist; für je weitere 800 Mitglieder\nkann ein zusätzlicher Geistlicher vom Dienst befreit werden.» (Bst. d).\nAllgemeine Voraussetzung für die Dienstbefreiung ist zudem, gemäss Art. 5\nAbs. 1 Dienstbefreiungsverordnung, dass die Tätigkeit, die sie begründet,\ndurchschnittlich mindestens 35 Stunden in der Woche und in einem festen\nDienstverhältnis ausgeübt wird.\n2. Ziel der Dienstbefreiung gemäss Art. 13 Abs. 1 Ziff. 2 MO ist nicht die\ngenerelle Privilegierung von Theologen, sondern die Sicherstellung geistlicher\nBetreuung der Zivilbevölkerung in Zeiten aktiven Dienstes. Notwendige\nVoraussetzung für eine Dienstbefreiung ist eine Tätigkeit mit direktem\nBezug zum religiösen Leben in der betreffenden Glaubensgemeinschaft.\nDiese Tätigkeit muss sich auf das innere Verhältnis des Gläubigen zum\nGlaubensinhalt beziehen (VPB 53.9; nicht publizierter Beschwerdeentscheid\ndes Bundesrates in Sachen O. vom 17. September 1990).\n3. Das BADJ stützte seinen Entscheid auf ein Schreiben der\nGlaubenskongregation vom 30. Juli 1990, worin festgestellt wurde, dass die\nMitglieder der Beschwerdeführerin nicht mehr zur römisch-katholischen\nKirche gehören. Dieses Schreiben stützte sich seinerseits auf ein Dekret\nder Kongregation für die Bischöfe vom 1. Juli 1988, in welchem die\nExkommunikation des Gründers der Vereinigung und der von ihm\ngeweihten Würdenträger festgestellt und die Gläubigen unter Androhung\nder Exkommunikation ermahnt wurden, der Kirchenspaltung des Gründers\nder Vereinigung nicht zu folgen. In ihrem Schreiben an das BADJ vom\n19. Januar 1990 (welches Bestandteil der Beschwerdeschrift bildet) bestätigte\ndie Beschwerdeführerin, dass weder der Gründer der Vereinigung und die\nbetroffenen Würdenträger, noch sie selber vom ihr zustehenden Recht auf\nRekurs gegen das genannte Dekret Gebrauch gemacht haben.\nDie Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerdeschrift die Gültigkeit\ndieser Bescheide und macht dabei in erster Linie kirchenrechtliche Argumente\ngeltend.\n4. Es kann und darf nicht Sache staatlicher Stellen sein, zu rein\ninnerkirchlichen Streitigkeiten Stellung zu nehmen oder in solchen\ngar Entscheide zu fällen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die\nBeschwerdeinstanz habe sich mit allen von ihr vorgebrachten\n(kirchenrechtlichen) Argumenten auseinanderzusetzen, ist deshalb\nabzulehnen.\nFür die Frage, gestützt auf welche Bestimmung des Art. 6\nDienstbefreiungsverordnung der Dienstbefreiungsanspruch im\nvorliegenden Fall zu prüfen ist, muss entscheidend sein, ob die Mitglieder der\nBeschwerdeführerin innerhalb der römisch-katholischen Kirche akzeptiert\nsind. Dass dem nicht so ist, ergibt sich ohne jeden Zweifel aus dem erwähnten\nSchreiben der Glaubenskongregation und dem ebenfalls erwähnten Dekret der\nKongregation für die Bischöfe. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und\n«Rom» gewichtige Meinungsverschiedenheiten bestehen, bestätigt auch die\nBeschwerdeführerin, vor allem in ihrem Rechtsgutachten vom 20. Februar\n1991, welches integrierender Bestandteil der Beschwerdeschrift ist. Zur\nVerdeutlichung seien hier zwei Stellen aus diesem Gutachten zitiert:\n\n6\n«Schisma bedeutet Bruch. Bruch mit der Kirche und mit ihrem Leiter, dem Papst;\ndies natürlich nur, wenn der Papst mit der Kirche ist. Jemandem ungehorsam\nsein, der mit der Tradition der Kirche gebrochen hat, ist nicht unerlaubter\nUngehorsam oder gar Schisma, sondern Treue. Es kann nach katholischem\nVerständnis keine Einheit der Liebe (Liebe als übernatürliche Tugend) bestehen\nmit jemandem, der sich von der Einheit des Glaubens der Kirche getrennt hat.»\n«Die Amtskirche hat nicht nur kein Recht und keine Grundlage, jene als nicht\nrömisch-katholisch (Schreiben vom 30. Juli 1990) zu bezeichnen, die so katholisch\nsein wollen, wie es die Kirche immer war, sondern sie muss beweisen, dass\nsie selber (noch) integral katholisch ist. Sie muss aufweisen können - in\nüberzeugender Manier - dass der Vorwurf, sie habe sich von der katholischen\nLehre getrennt, unbegründet ist.»\nDamit ist bezüglich der Frage der Dienstbefreiung erstellt, dass die\ngeistliche Betreuung der römisch-katholischen Zivilbevölkerung in\nZeiten aktiven Dienstes nicht durch Mitglieder der Beschwerdeführerin\nerfolgen könnte. Denn angesichts der offensichtlich bestehenden\nMeinungsverschiedenheiten in dogmatischer Hinsicht würde dies die offizielle\nAmtskirche zweifellos nicht zulassen. Eine Dienstbefreiung von Mitgliedern\nder Beschwerdeführerin als römisch-katholische Ordensleute gemäss Art. 6\nBst. c Dienstbefreiungsverordnung ist somit spätestens seit dem 30. Juli 1990,\ndem Datum des Schreibens der Glaubenskongregation, nicht mehr möglich.\nDie Sache ist deshalb zur Aufhebung der bestehenden Dienstbefreiungen an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen.\n5. Zur Frage, ob einzelne Dienstbefreiungen gestützt auf Bst. d des erwähnten\nArtikels aufrechterhalten bleiben können, hat sich das BADJ nur in sehr\nallgemeiner Form geäussert. Ob die verschiedenen Voraussetzungen hierfür\nim Einzelfall erfüllt wären, wurde noch nicht geprüft, weshalb die Sache auch\nin dieser Hinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.\n6. Das vorliegende Verfahren wurde durch die Scheinverfügung des BADJ\nvom 5. Februar 1991 ausgelöst. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu\nerheben (Art. 63 VwVG). Da die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen,\nwenn darauf hätte eingetreten werden können, ist keine Parteientschädigung\nzuzusprechen (Art. 64 VwVG).\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\n"}